Kooperation deutscher Tierheilpraktiker-Verbände e.V.

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Berufsordnung Tierheilpraktiker

Berufsordnung

 

Artikel 1 Grundsatz

Tierheilpraktiker*innen, -physiotherapeut*innen und -osteopath*innen dienen der Gesundheit der von ihnen behandelten Tiere und der sich aus dem Tierschutz ergebenden Pflichten. Erfahrungen aus der tierheilkundigen, bzw. physiotherapeutischen/osteopathischen Überlieferung und moderne medizinische Erkenntnisse werden zum Wohle der Tiere und ihrer Halter gleichermaßen angewandt.

Tierheilpraktiker*innen, -physiotherapeut*innen und -osteopath*innen verhalten sich in Ausübung des Berufes, wie auch im Privaten stets der Würde des Berufsstandes entsprechend.

Tierheilpraktiker*innen, -physiotherapeut*innen und -osteopath*innen üben einen freien Beruf aus und behandeln ihre Patienten eigenverantwortlich. 

Artikel 2 Berufspflichten

Tierheilpraktiker*innen, -physiotherapeut*innen und -osteopath*innen verpflichten sich, den Beruf gewissenhaft auszuüben und stets nur die therapeutischen Methoden anzuwenden, die nach ihrer Überzeugung auf dem einfachsten und schnellsten Weg und ohne Schädigung des Tieres zum Heilerfolg führen oder Linderung verschaffen.

Tierheilpraktiker*innen sollen vor der Stellung einer Diagnose und der Empfehlung von Arzneimitteln oder Therapieverfahren, den Patienten persönlich in Augenschein nehmen und untersuchen.

Tierheilpraktiker*innen, -physiotherapeut*innen und -osteopath*innen sind verpflichtet, sich regelmäßig über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten (z.B. TAMG, TierGesG, TierSchG, HWG, UWG). Sie beachten in der Ausübung ihres Berufes die geltenden Gesetze und Verordnungen. Sie sind sich der Grenzen ihres Wissens und Könnens bewusst.

Tierheilpraktiker*innen, -physiotherapeut*innen und -osteopath*innen können eine Behandlung ablehnen, wenn sie der Überzeugung sind, dass der/die betreffende Tierhalter*in seine/ihre Sorgfaltspflicht missachtet und ein Vertrauensverhältnis zwischen Therapeut*in und Tierhalter*in nicht besteht. Die ethische Verpflichtung, in Notfällen im Rahmen der Möglichkeiten zu helfen, bleibt unberührt.

Artikel 3 Schweigepflicht

Tierheilpraktiker*innen, -physiotherapeut*innen und -osteopath*innen verpflichten sich, über alles zu schweigen, was ihnen in Ausübung des Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird.

Unberührt hiervon bleiben Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, sowie die Pflicht zur Anzeige von Erkrankungen nach dem Tiergesundheitsgesetz.

Tierheilpraktiker*innen, -physiotherapeut*innen und -osteopath*innen müssen alle Personen, die ihnen in Ausübung des Berufes behilflich sind, auf die Schweigepflicht hinweisen.

Die Offenbarung eines Berufsgeheimnisses ist dann gerechtfertigt, wenn sie zur Erfüllung einer Rechtspflicht notwendig ist oder das bedrohte Rechtsgut überwiegt.

Auskünfte an Versicherungen sollen im Einvernehmen mit dem/der Tierhalter*in baldigst und nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.

Artikel 4 Fortbildungspflichten

Tierheilpraktiker*innen, -physiotherapeut*innen und -osteopath*innen sind zu ständiger Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung ist nachzuweisen. Die Berufsorganisationen sind verpflichtet,  Fortbildungsveranstaltungen anzubieten.

Fortbildungsnachweise können nur vom Berufsverband oder durch vom Berufsverband autorisierte Organisationen und Personen ausgegeben werden. Die Nachweise sind aufzubewahren.

Fortbildungsnachweise von Organisationen, die nicht vom Berufsverband anerkannt sind, zählen nicht als Nachweis im Sinne der Berufsordnung. Ihre Anerkennung kann beim Berufsverband beantragt werden.

Artikel 5 Praxis

In der Regel üben Tierheilpraktiker*innen, -physiotherapeut*innen und -osteopath*innen seine/ihre Tätigkeit an dem Ort der Niederlassung seiner/ihrer  Praxis aus. Eine Ausübung der Praxistätigkeit als Außenpraxis ist ebenfalls zulässig.

Räumlichkeiten

Die Praxisräume sollen den allgemeinen hygienischen Anforderungen entsprechen. Die Räume dürfen  keinen anderen Zwecken dienen.

Die Unterhaltung weiterer Praxen (Zweigpraxen) ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Alle auf den Namen des Therapeuten/der Therapeutin angemeldeten Praxen sollen dem Berufsverband gemeldet werden.

Praxisschilder

Auf dem Praxisschild ist mindestens anzugeben:

-        Die Bezeichnung “Tierheilpraktiker/in”, bzw. „Tierphysiotherpeut/in“, „Tierosteopath/in“

-        Name des/der Therapeut*in

Das Schild darf Zusätze über akademische Grade, Titel, Sprechstunden und Telefonnummern enthalten. Das Schild darf ferner Hinweise über die Art der Tätigkeit bzw. der behandelten Tierarten enthalten, jedoch nicht mehr als drei Hinweise.

Die Größe des Schildes soll ortsübliche Maße nicht übersteigen.

Im beruflichen Umfeld dürfen akademische Grade und Titel nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung verwendet werden. Die Führung von ausländischen akademischen Graden, Titeln und anderen Bezeichnungen unterliegt den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Sie sind so zu führen, dass ihre ausländische Herkunft erkennbar ist.

Artikel 6 Werbung

Tierheilpraktiker*innen, -physiotherapeut*innen und -osteopath*innen unterliegen den die Werbung betreffenden Gesetzen und Verordnungen und verpflichten sich, jede nicht standesgemäße Werbung zu unterlassen.

Eine sachliche Werbung in den Printmedien und dem Internet mit Angaben zur Praxis wie Adresse, Praxiszeiten, Spezialisierungen, ist unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Verordnungen erlaubt.

Für alle Anzeigen in Printmedien gilt: Form und Größe sollen das für solche Anzeigen übliche Maß nicht übersteigen.

Sprechzeiten sollen mindestens an der Praxistür angekündigt werden. Tierheilpraktiker sollen dafür Sorge tragen, dass die Tierhalter sie in Notfällen auch außerhalb der Sprechzeiten erreichen können.

Artikel 7 Zeugnisse und Gutachten

Zeugnisse und Gutachten sollen Tierheilpraktiker*innen, -physiotherapeut*innen und -osteopath*innen nach bestem Wissen und Gewissen ausfertigen. Zweck und Empfänger sind anzugeben.

Gutachten und Zeugnisse über Heilmittel dürfen nur in Fachzeitschriften veröffentlicht werden.

 

Artikel 8 Gebühren

Tierheilpraktiker*innen, -physiotherapeut*innen und -osteopath*innen sind in der Höhe ihrer Gebühren frei.

Als Grundlage für die Gebühren dient das von der Kooperation deutscher Tierheilpraktiker-Verbände e.V. herausgegebene Gebührenverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung.

Artikel 9 Verkauf und Verpachtung einer Praxis

Für Tierheilpraktiker*innen, -physiotherapeut*innen und -osteopath*innen ist es standesunwürdig, gewerbsmäßig Praxiskauf und Verkauf zu betreiben.

Bei Kauf, Verkauf oder Verpachtung einer Praxis können dem Berufsverband die Verträge zur Einsichtnahme und Beratung vorgelegt werden.

 

Artikel 10 Arzneimittel

Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln sind nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.

Artikel 11 Haftpflicht

Tierheilpraktiker*innen, -physiotherapeut*innen und -osteopath*innen sollen eine Berufshaftpflicht abschließen. Der Berufsverband kann Versicherungsgesellschaften empfehlen, die günstige Gruppentarife für Tierheilpraktiker*innen, -physiotherapeut*innen und -osteopath*innen anbieten.

Von Einleitung und Verlauf von Strafverfahren und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen soll dem Berufsverband unverzüglich und in aller Offenheit Mitteilung gemacht werden.

Artikel 12 Meldepflicht und Anzeigepflicht

Tierheilpraktiker*innen, -physiotherapeut*innen und -osteopath*innen müssen die Eröffnung ihrer Praxis bei den zuständigen Behörden anmelden. Auskunft dazu erteilen die Berufsverbände.

Artikel 13 Hilfskräfte

Tierheilpraktiker*innen, -physiotherapeut*innen und -osteopath*innen können in ihrer Praxis Hilfskräfte anstellen. Die Beschäftigten sind sozialversicherungspflichtig und sind bei der Sozialversicherung einschließlich der Berufsgenossenschaft anzumelden.

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiträge zu den Sozialversicherungen sind zu beachten.

Artikel 14 Berufsaufsicht

Tierheilpraktiker*innen, -physiotherapeut*innen und -osteopath*innen unterstellen sich in ihrem eigenen Interesse und im Interesse des Berufsstandes der Aufsicht ihres Berufsverbandes.

Vom Berufsverband aus gegebenen Anlass erbetene Auskünfte über Tätigkeit, Arbeitsweise und Heilerfolge sollen vom Tierheilpraktiker*innen, -physiotherapeut*innen und -osteopath*innen im Rahmen der Zumutbarkeit beantwortet werden.

Der Berufsverband bzw. dessen Beauftragte haben das Recht, sich über die ordnungsgemäße Berufstätigkeit des/der Therapeut*in an Ort und Stelle zu unterrichten.

Tierheilpraktiker verpflichten sich, Anordnungen ihres Berufsverbandes nachzukommen. Gegen Anordnungen, die nach Ansicht des/der Therapeut*in ungerechtfertigt sind, kann sie/er beim zuständigen Organ des Berufsverbandes Beschwerde einreichen.

Artikel 15 Standesdisziplin

Tierheilpraktiker*innen, -physiotherapeut*innen und -osteopath*innen verhalten sich Kollegen gegenüber kollegial und üben keine unsachliche Kritik an Berufskollegen.

Unsachgemäße Kritik an den Maßnahmen und Behandlungsmethoden anderer Kollegen sind zu vermeiden.

Artikel 16 Zuweisung gegen Entgelt

Es ist nicht standeswürdig, dass Tierheilpraktiker*innen, -physiotherapeut*innen und -osteopath*innen sich gegenseitig Patienten gegen Entgelt zuweisen.

Artikel 17 Verstöße gegen die Berufsordnung

Verstöße gegen die Berufsordnung können im Wege eines satzungsgemäßen Verfahrens geahndet werden. Vorher sollte der Versuch einer kollegialen Einigung durch die zuständigen Vertreter.

Streitigkeiten in Berufsfragen zwischen Berufsverbandmitgliedern können durch die zuständigen Vertreter entschieden werden. Der ordentliche Gerichtsweg ist damit nicht ausgeschlossen.

Verstöße gegen die Berufsordnung können mit einem Bußgeld bis zweitausend Euro geahndet werden.

Artikel 18 Geltungsbereich

Diese Berufsordnung gilt für alle Mitglieder der der Kooperation deutscher Tierheilpraktikerverbände e. V. angehörigen Berufsverbände und basiert auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Bestimmungen und Gesetze.

Artikel 19 Änderungen

Änderungen und Ergänzungen der Berufsordnung können nur von der Kooperation deutscher Tierheilpraktikerverbände e.V. beschlossen werden.

Artikel 20 Inkrafttreten

Diese Berufsordnung wurde von der Kooperation deutscher Tierheilpraktikerverbände e.V. geändert und tritt am 20. 06. 2004 in Kraft.

Geändert von der Mitgliederversammlung der Kooperation deutscher Tierheilpraktikerverbände e. V. am 19.02.2016 in Kassel.

Diese Berufsordnung wurde von der Kooperation deutscher Tierheilpraktikerverbände e.V. in Hohenroda am 07.07.2017 geändert.

Diese Berufsordnung wurde von der Kooperation deutscher Tierheilpraktikerverbände e.V. in Hohenroda am 01.07.2022 geändert.

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