Kooperation deutscher Tierheilpraktiker-Verbände e.V.

Mitgliederverbände

Tierheilpraktiker / THP-Zeitung

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Satzung

A. Allgemeines

§ 1  Name und Sitz

1. Der Verein führt der Namen „Kooperation deutscher Tierheilpraktiker-Verbände“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz  e. V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Hersfeld.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Vereins

1. Die Kooperation deutscher Tierheilpraktiker-Verbände e. V. ist eine berufsständische Vereinigung berufsständischer Verbände von Tierheilpraktikern, Tierphysiotherapeuten und Tierverhaltenstherapeuten.

Ihre Zielsetzung ist die Erhaltung und Festlegung des Berufes des Tierheilpraktikers inklusive der Fachrichtungen Tierphysiotherapie und Tierverhaltenstherapie sowie die gesetzliche Verankerung der Berufsbezeichnung „Tierheilpraktiker“.

Die Kooperation ist politisch und in Bezug auf die jeweils herrschenden naturheilkundlichen Lehrmeinungen und Strömungen ungebunden.

Die Kooperation vertritt die Interessen der Mitgliedsverbände gegenüber den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften sowie allgemein in der Öffentlichkeit.

2. Die Kooperation verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Inhaber der Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig.

3. Die Kooperation erlässt die für ihre Mitglieder verbindlichen Richtlinien zur Kenntnisüberprüfung sowie die Prüfungs- und die Berufsordnung.

4. Die Kooperation fördert den Nachwuchs des Berufsstandes und stellt bei Bedarf fachkundige Beisitzer zur Kenntnisüberprüfung der entsprechenden Berufszweige für seine Mitgliedsvereine.

5. Die Kooperation fördert den Berufsstand der Tierheilpraktiker inklusive der Fachrichtungen Tierphysiotherapie und Tierverhaltenstherapie im Bewusstsein der Öffentlichkeit durch die Verbreitung der Grundsätze des naturheilkundlichen Denkens und der naturheilkundlichen Heilverfahren.

B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 3  Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen und assoziierten Mitgliedern.

Ordentliche Mitglieder der  Kooperation deutscher Tierheilpraktiker-Verbände können nur juristische Personen und deren natürliche Vertreter (Delegierte) sein, welche ihrerseits eingetragene Vereine bzw. deren Vorstände sind, deren satzungsgemäßer Zweck die Förderung und Pflege der Berufe ausschließlich aus dem Bereich der Tiernaturheilkunde ist.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Beifügung der gültigen Vereinssatzung des antragstellenden Verbandes zu beantragen.

Über die Aufnahme in die Kooperation entscheidet die Mitgliederversammlung auf der dem Antrag turnusgemäß folgenden Sitzung. Die Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes hat mit ¾ Mehrheit der Stimmen zu erfolgen.

Die Mitgliedsvereine werden in der Kooperation durch Delegierte vertreten. Jedes Mitglied entsendet drei Delegierte in die Kooperation, von denen mindestens zwei Personen dem Vorstand des Mitglieds angehören müssen.

Die Delegierten werden der Kooperation namentlich benannt (mit Vor- und Zunamen sowie der Geschäftsadresse) und ihre ordnungsgemäße Wahl durch Vorlage einer Kopie des entsprechenden Wahlprotokolls des Mitgliedes belegt.

Als assoziiertes Mitglied kann aufgenommen werden, wer

a)      nach seiner Satzung Berufe ausschließlich aus dem Bereich der Tiernaturheilkunde pflegt und fördert.

b)      schriftlich erklärt, die Ziele, Aktivitäten der Kooperation zu verfolgen und deren Regelungen einzuhalten.

c)      nach Struktur oder Satzung keine Vollmitgliedschaft beantragen kann.

§5 ist auf assoziierte Mitglieder entsprechend anwendbar. Außer in den Fällen des §5 endet die assoziierte Mitgliedschaft, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme als assoziiertes Mitglied nicht mehr vorliegen.

Assoziierte Mitglieder dürfen in der Mitgliederversammlung nur durch Vertreter repräsentiert werden, die einem Beruf der Tiernaturheilkunde angehören.

Solange die Satzung nichts anderes bestimmt, haben assoziierte Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 4  Beitrag

Die Aufnahmegebühr und die laufenden Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Aufnahmegebühr ist zusammen mit dem Aufnahmeantrag im Voraus zu entrichten.

Wird der Aufnahmeantrag endgültig abgelehnt, so wir die Aufnahmegebühr nach Abzug einer Kostenpauschale, welche ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, dem Antragsteller erstattet.

Der Beitrag ist einmal jährlich innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitragsrechnung zur Zahlung fällig.

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie hat sich nach der Anzahl der Mitglieder in den Einzelverbänden zu richten.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bzw. erlischt durch

a)      freiwilligen Austritt

b)      Ausschluss

c)      Auflösung des Vereins

d)      durch Auflösung des Mitgliedsvereins

1. Der freiwillige Austritt kann nur erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung des Mitgliedvereins einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

Er erfolgt dann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem ersten Vorsitzenden der Kooperation und hat sofortige Wirkung. Beiträge werden nicht erstattet.

2. Ein Mitglied, das gegen die Interessen der Kooperation gröblich und beharrlich verstoßen hat, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Hierzu bedarf es eines in geheimer Abstimmung getroffenen Beschlusses der Mitglieder-versammlung, welche notfalls vom Vorstand zu diesem besonderen Zweck einzuberufen ist, falls nicht innerhalb der nächsten 3 Monate ohnehin eine turnusgemäße Mitgliederversammlung ansteht.

Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zugeben sich umfassend zu äußern. Die Äußerung kann auch schriftlich erfolgen. Die Delegierten, welche das Mitglied, dem der Ausschluss droht, vertreten, sollen sich auf einen Sprecher einigen, der den Standpunkt des Mitglieds darlegt.

Der Beschluss der Mitgliederversammlung, der den Ausschluss des Mitgliedes besiegelt, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen. Er ist nur mit der Klage vor den ordentlichen Gerichten anfechtbar.

Auch die beharrliche Zahlungsverweigerung fälliger Beiträge ist ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen im dargestellten Sinne.

3. Mit der Auflösung der Kooperation erlöschen alle Mitgliederrechte.

4. Wenn sich ein juristisches Mitglied seinerseits durch satzungsgemäßen Beschluss seiner Mitglieder auflöst oder von Amts wegen aufgelöst wird, so erlischt damit auch die Mitgliedschaft seiner Delegierten in der Kooperation.

C. Organe des Vereins

§ 6  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in und dem/der Kassenwart/in. Die Kooperation wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten.

Der/die Kassenwart/in ist für das Finanzgebaren des Vereins zuständig.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist – auch mehrfach – zulässig.

Vorstandssitzungen sind bei Bedarf abzuhalten, mindestens aber zweimal im Jahr. Der Vorsitzende beruft diese Sitzungen brieflich, per Fax oder telefonisch ein.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Niederschrift soll den Ort und den Zeitpunkt der Vorstandssitzung sowie die Namen der Teilnehmer umfassen. In dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse auf schriftlichem Wege oder per Telefonkonferenz gefasst werden. In diesem Falle sind die Beschlüsse von sämtlichen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen, um wirksam zu sein.

Der Vorstand ist in der Art seiner Arbeitsweise frei, um möglichst flexibel auf alle Herausforderungen rasch und unbürokratisch reagieren zu können.

Der Vorstand erhält für alle Tätigkeiten für den Verband eine angemessene Vergütung.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 7  Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden. Sie  muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung vom Vorstand  verlangt.

2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten der Mitgliedsvereine. Jeder Mitgliedsverein entsendet  drei Delegierte  in die Mitgliederversammlung. Diese haben jeder eine Stimme und sind nicht an die Weisungen ihres Vereins gebunden.

Entsendet ein Mitgliedsverein mehr als die ihn vertretenden drei Delegierten, so ändert sich an der Stimmenzahl hierdurch nichts.

Entsendet ein Mitgliedsverein weniger als drei Delegierte, so verringert sich die Stimmenzahl dieses Vereins entsprechend. Es ist jedoch erlaubt, dass ein Delegierter einen anderen, abwesenden Delegierten seines Verbandes  mit schriftlicher Vollmacht des Abwesenden vertritt.

Assoziierte Mitglieder sind berechtigt an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht. Sie sind nicht in den Vorstand wählbar.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Es reicht, wenn jeder Mitgliedsverein eine Ladung erhält, möglichst gerichtet an den 1. Vorsitzenden des Mitgliedsvereins.

Es gilt das Datum des Poststempels oder das Ausgangsdatum des Fax oder der Email.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der Kooperation, bei seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet.

Zu  Beginn der Versammlung wird ein Protokollführer vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Art der Abstimmungen bestimmt der Versammlungsleiter. Verlangt mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, dass die Abstimmung geheim zu erfolgen habe, so muss der Versammlungsleiter diesem Wunsch entsprechen. Ansonsten erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen.

5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Beschlüsse können im Umlaufverfahren schriftlich oder per Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind. Die Zustimmung zum Umlaufverfahren muss bei jeder Beschlussfassung neu erteilt werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder.

Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

6. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und damit grundsätzlich zuständig für alle Aufgaben, die nicht kraft Satzung auf ein anderes Vereinsorgan übertragen sind.

Die Mitgliederversammlung ist also namentlich zuständig für

- die Änderung der Satzung

- die Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung

- die Festsetzung der Gebühren und Beiträge

- die Aufnahme eines neuen Mitgliedes

- die Ausschließung eines Mitgliedes

- die Änderungen der Berufsordnung und der Kenntnisüberprüfungsrichtlinien

- die Auflösung des Vereins

7. Die Wahlen sind geheim.

Jedes stimmberechtigte Mitglied vermerkt auf einem Blatt Papier den Namen des Kandidaten, den er wählen will und gibt das gefaltete Blatt beim Versammlungsleiter ab. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Kandidiert der bisherige Vorstand erneut zu den Vorstandswahlen, so bestimmt die Versammlung einen Wahlleiter, dessen Aufgabe es ist, die Neuwahl das Vorstandes zu leiten bis der neu gewählte Vorstand in sein Amt eingeführt ist.

8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das den Verlauf der Versammlung  und insbesondere die getroffenen Beschlüsse wiedergibt.

Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Der Vorstand archiviert die Protokolle und sonstigen wichtigen Schriftstücke und gibt sie nach Beendigung seiner Amtszeit an den Nachfolger weiter.

§ 8  Der Arbeitskreis

Die Kooperation kann einen Arbeitskreis oder mehrere Arbeitskreise bilden. Arbeitskreise können zeitlich begrenzt oder für bestimmte Themen oder Problemlösungen gebildet werden.

Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 

D. Weitere Bestimmungen

§ 9  Auflösung

Über die Auflösung der Kooperation kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.

Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen fällt unmittelbar an eine gemeinnützige und /oder mildtätige Einrichtung nach Maßgabe der Bestimmung der letzten Mitgliederversammlung.

§ 10  Schlussbestimmungen

Der Vorstand wird ermächtigt, die vom Registergericht oder vom Finanzamt geforderten Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung, sofern diese nur unwesentlicher insbesondere lediglich redaktioneller Art sind, selbstständig vorzunehmen.

Der Sinngehalt der Satzung darf nicht angetastet werden.

Diese Satzung wurde beschlossen am 18. Juni 2004 von der

Gründungversammlung in Hohenroda.

Diese Satzung wurde geändert in §1 Name des Vereins am 30. Juni 2006

von der Mitgliederversammlung in Hohenroda.

Diese Satzung wurde geändert in § 2 Satz 1 und 4, § 6,  § 7 Satz 5

von der Mitgliederversammlung in Kassel am 19. Februar 2016

Diese Satzung wurde geändert in §2 Satz 2, §3, § 7 Satz 2 und 3

von der Mitgliederversammlung im Rahmen der JHV in Hohenroda am 22.06.2018